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MNA-Die Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Arbeitsgemeinschaft
Medizinische Nothilfe Albanien" (Abk.: "MNA").
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden, Freistaat Sachsen.
§ 2 Zweck und Ziel und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (AO 1977). Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Ursprünglich als Initiativgruppe von "CHRISTEN
IM GESUNDHEITSWESEN e.V." (Abk.: "CiG") gegründet,
gibt es zwischen CiG und MNA feste und partnerschaftliche Beziehungen.
Sie gründen sich auf den gemeinsamen christlichen Evangelisations-
und Heilungsauftrag. Die im Statut und der Erstinformation von
CiG formulierten geistlichen Ziele und Arbeitsweisen werden von
MNA mit getragen und vertreten.
Sie finden z.B. ihren Ausdruck in gemeinsamen Tagungen und Publikationen.
MNA versteht sich als diakonisch-missionarische Arbeitsgemeinschaft
von Christen aus dem Gesundheitswesen, die dem albanischen Volk
mit ihren medizinischen und pflegerischen Fähigkeiten dienen
und ihnen die Liebe Gottes vermitteln wollen.
(3) Mildtätige Zwecke verfolgt der Verein insbesondere
durch caritative und medizinische Hilfeleistungen in Albanien,
indem er mit Rat und Tat Personen selbstlos unterstützt,
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustandes oder ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach Maßgabe
des § 53 AO auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Durch
langfristige, qualifizierte Hilfe soll der allgemeine Gesundheitszustand
und der soziale Standard unter der Bevölkerung in Albanien
angehoben werden. Dieser mildtätige Vereinszweck wird insbesondere
erfüllt durch:
a) Versorgung der albanischen Bevölkerung durch ärztliche
Dienste.
b) Anleitung von Patienten und Angehörigen in Fragen der
Gesundheitsvorsorge, Hygiene, Ethik und Sozialpädagogik.
c) Förderung von Kontakten und Beziehungen zwischen albanischen
und deutschen Fachkräften aus dem Gesundheitswesen. MNA sorgt
für die Weiterbildung albanischer Fachkräfte in deutschen
Krankenhäusern und Akademien, aber auch durch Seminare und
andere geeignete Veranstaltungen, die von deutschen Fachleuten
in Albanien durchgeführt werden. Deutsche Mitarbeiter/innen
werden durch verschiedene Ausbildungsmaßnahmen auf die medizinisch-missionarischen
Dienste vorbereitet und dazu ausgesandt.
d) MNA arbeitet auf verschiedenen Ebenen mit anderen Hilfs- und
Missionswerken zusammen, z.B. durch den Austausch von Hilfsgütern,
gegenseitige logistische Unterstützung, gemeinsame Projekte.
e) MNA geht regelmäßig mit medizinisch-missionarischen
Hilfseinsätzen in unterversorgte Gebiete, v.a. in albanische
Bergdörfer. Kurz- und Langzeitmitarbeiter von MNA sorgen
zwischen den Hilfseinsätzen für die kontinuierliche
Fortsetzung der begonnenen Dienste und Projekte.
f) MNA baut ergänzende Dienste auf, die den albanischen
Patienten direkt zugute kommen und die durch Ausbildung albanischer
Fachkräfte Arbeitsplätze schaffen bzw. erhalten, z.B.
- allgemein- und fachärztliche Praxen
- Auf- bzw. Ausbau von Dorfambulanzen
- ambulante Pflegedienste
- katastrophen- und notärztliche Dienste
- zahnärztliche Dienste und Dentallabors
- augenärztliche Dienste und Augenoptikwerkstätten
- Orthopädiewerkstätten
- Therapie-/Fördereinrichtungen für geistig und/oder
körperlich behinderte Menschen
g) MNA installiert oder unterstützt in Kooperation mit den
Gesundheitsbehörden in Albanien, sowie anderen nichtalbanischen
Hilfswerken, der deutschen Botschaft in Tirana und den in Deutschland
dafür zuständigen staatlichen Stellen Präventivprogramme,
z.B.:
- Vitamin-D-Prophylaxe gegen Rachitis
- Verbesserung der Frühgeborenenversorgung auf dem Land
- Schulungsprogramme zu hygienischen Fragen
- prophylaktische und therapeutische Maßnahmen gegen Schilddrüsenerkrankungen
- Systematische Reihenuntersuchungen von Kindern aller Altersstufen
h) MNA sorgt dafür, daß in vorhandenen Gesundheitseinrichtungen
das technische, therapeutische und pflegerische Niveau schrittweise
angehoben wird - z.B. durch
- Bereitstellung von Medikamenten, Verbrauchsmaterial und Medizintechnik
- Aufbau, Wartung und fachliche Anleitung zum Umgang mit diesen
Materialien und Gerätschaften
- Ärzteaustausch in wichtigen Fachgebieten
i) MNA unterstützt den Aufbau von Vereinen oder Arbeitskreisen
in Albanien, die an der Verwirklichung der vorgenannten Zwecke
und Ziele mitarbeiten.
j) MNA organisiert Mittelzuwendungen an sozial schwache Personen,
Personengruppen und Einrichtungen gemeinnütziger Art.
k) MNA kann Anträge auf Förderung an kirchliche und
staatliche Stellen richten.
l) Die Mitgliedschaft in medizinischen bzw. missionarischen Fachverbänden
wird, soweit der Arbeit von MNA dienlich, angestrebt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder bibelgläubige Christ
werden, der die Zwecke und Ziele von MNA unterstützt.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft und Zugehörigkeit zum CiG-Freundeskreis
ist wünschenswert.
(2) Juristische Personen können Mitglied des Vereins werden,
wenn sie Zwecke und Ziele von MNA unterstützen und fachlich
und strukturell dem medizinisch-missionarischen Dienstauftrag
entsprechen (z.B. medizinische Einrichtungen, christliche Gemeinden,
etc.).
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß,
Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den
Vorstand und wird zum Ende des darauffolgenden Quartals wirksam.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand,
wenn
a) ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied
gegen die Satzung verstößt oder den Zwecken des Vereins
zuwiderhandelt;
b) das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen ein Jahr im
Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung seine Beiträge
nicht entrichtet.
Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied bekanntzugeben
und ist nicht anfechtbar. Dem Mitglied ist jedoch vorher eine
Gelegenheit zu geben, eine Anhörung vor dem Vorstand zu verlangen.
§ 5 Beiträge und Mittel
(1) Die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
notwendigen Mittel werden durch Beiträge, Spenden, Sachspenden
und unentgeltliche persönliche Einsätze aufgebracht.
Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge wird unter
den üblichen Höchstsätzen liegen und durch eine
von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung
festgelegt.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Überschüsse aus einem Arbeitsbereich
dürfen anderen Arbeitsbereichen innerhalb des Vereins zugeführt
werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung
oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Dem Verein zweckgebunden zugewendete Spenden dürfen
ausschließlich nur für den vom Spender vorgesehenen
Zweck verwendet werden, es sei denn, nach Absprache mit ihm wurde
eine andere Verwendung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich
zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden
bei Bedarf durch den Vorstand schriftlich einberufen. Sie sind
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins eserfordert, oder
auf Verlangen von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder
unter Angabe von Gründen innerhalb von 8 Tagen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich
unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende führt
den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben
a) den Jahresbericht entgegenzunehmen,
b) die ordnungsgemäß geprüfte Jahresrechnung
entgegenzunehmen,
c) den Vorstand zu wählen,
d) den Vorstand zu entlasten,
e) zwei Rechnungsprüfer aus den Kreis der Mitglieder zu
wählen, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte
des Vereins sein dürfen,
f) die Mitgliedsbeiträge festzulegen
g) Änderungen der Satzung zu beschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig mit
der Zahl der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die einfache Mehrheit der erschienenen
Mitglieder entscheidet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5) Für Satzungsänderungen ist die Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei geplanten Satzungsänderungen
sollen in der Einladung der ursprüngliche Satzungstext und
die vorgeschlagene Neufassung bekanntgegeben werden. Satzungsänderungen,
die vor Gerichten oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung
bekanntzugeben.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben
und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier
Jahre gewählt und besteht aus einer angemessenen Zahl natürlicher
Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte in einfacher
Mehrheit
- den ersten und zweiten Vorsitzenden,
- den Kassenwart, den Schriftführer und Beisitzer.
Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis
zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Im Außenverhältnis ist der erste und der zweite
Vorsitzende in dem ihm übertragenen Sachgebiet jeweils allein
zur Vertretung des Vereins befugt. (Einzelvertretungsbefugnis)
Sie sind juristischer Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Voraussetzung
hierfür ist die ordnungsgemäße Beschlußfassung
des gesamten Vorstandes im Sinne § 28 Abs. 1 BGB. Im Innenverhältnis
vertritt der zweite Vorsitzende, wenn der erste Vorsitzende verhindert
ist. Der Verhinderungsfall braucht Dritten nicht nachgewiesen
zu werden.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. In Eilfällen
kann die Abstimmung durch schriftliche Umfrage erfolgen, falls
kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Alle Beschlüsse
sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen
Auslagen.
(5) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte
einen Geschäftsführer bestellen, der bevollmächtigt
wird, den Verein nach §30 BGB zu vertreten. Einzelheiten
sind in einer von Vorstand zu erlassenden Geschäftsführervollmacht
und Geschäftsführeranweisung zu regeln.
(6) Der Vorstand hat weiterhin die Aufgaben
a) über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden,
b) über den Ausschluß von Mitgliedern zu befinden,
c) außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen,
d) über das Stimmrecht beitrittswilliger juristischer Personen
zu entscheiden,
e) bei Bedarf eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan
für die Arbeitsbereiche innerhalb des Vereins zu erstellen
und
f) über die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter zu entscheiden.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders
zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist
beschlußfähig, wenn mindestens dreiviertel der Mitglieder
anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen vier Wochen
eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung und
dem Hinweis einzuladen, daß diese Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig
ist. In beiden Fällen ist zur Annahme des Antrages eine Mehrheit
von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 11 Anfallbeseitigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den gemeinnützigen
Verein "CHRISTEN IM GESUNDHEISTWESEN e.V." mit Sitz
in Hamburg oder dessen Rechtsnachfolger. Falls dieser nicht mehr
besteht, muß das Vermögen einem anderen Werk zugeführt
werden, das diese Mittel ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke
verwendet.
Satzung vom 19. Oktober 1996, geändert durch Beschluß
der Mitgliederversammlung vom 9.11.2002
(§ 1 Abs. 2).
Für die Richtigkeit
Dr. Arnulf von Auer 1. Vorsitzender
Matthias Roller
2. Vorsitzender
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