medizinische nothilfe albanien

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MNA-Die Satzung

 § 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Medizinische Nothilfe Albanien" (Abk.: "MNA").

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden, Freistaat Sachsen. 

§ 2 Zweck und Ziel und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Ursprünglich als Initiativgruppe von "CHRISTEN IM GESUNDHEITSWESEN e.V." (Abk.: "CiG") gegründet, gibt es zwischen CiG und MNA feste und partnerschaftliche Beziehungen. Sie gründen sich auf den gemeinsamen christlichen Evangelisations- und Heilungsauftrag. Die im Statut und der Erstinformation von CiG formulierten geistlichen Ziele und Arbeitsweisen werden von MNA mit getragen und vertreten.
Sie finden z.B. ihren Ausdruck in gemeinsamen Tagungen und Publikationen. MNA versteht sich als diakonisch-missionarische Arbeitsgemeinschaft von Christen aus dem Gesundheitswesen, die dem albanischen Volk mit ihren medizinischen und pflegerischen Fähigkeiten dienen und ihnen die Liebe Gottes vermitteln wollen.

(3) Mildtätige Zwecke verfolgt der Verein insbesondere durch caritative und medizinische Hilfeleistungen in Albanien, indem er mit Rat und Tat Personen selbstlos unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach Maßgabe des § 53 AO auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Durch langfristige, qualifizierte Hilfe soll der allgemeine Gesundheitszustand und der soziale Standard unter der Bevölkerung in Albanien angehoben werden. Dieser mildtätige Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:

a) Versorgung der albanischen Bevölkerung durch ärztliche Dienste.

b) Anleitung von Patienten und Angehörigen in Fragen der Gesundheitsvorsorge, Hygiene, Ethik und Sozialpädagogik.

c) Förderung von Kontakten und Beziehungen zwischen albanischen und deutschen Fachkräften aus dem Gesundheitswesen. MNA sorgt für die Weiterbildung albanischer Fachkräfte in deutschen Krankenhäusern und Akademien, aber auch durch Seminare und andere geeignete Veranstaltungen, die von deutschen Fachleuten in Albanien durchgeführt werden. Deutsche Mitarbeiter/innen werden durch verschiedene Ausbildungsmaßnahmen auf die medizinisch-missionarischen Dienste vorbereitet und dazu ausgesandt.

d) MNA arbeitet auf verschiedenen Ebenen mit anderen Hilfs- und Missionswerken zusammen, z.B. durch den Austausch von Hilfsgütern, gegenseitige logistische Unterstützung, gemeinsame Projekte.

e) MNA geht regelmäßig mit medizinisch-missionarischen Hilfseinsätzen in unterversorgte Gebiete, v.a. in albanische Bergdörfer. Kurz- und Langzeitmitarbeiter von MNA sorgen zwischen den Hilfseinsätzen für die kontinuierliche Fortsetzung der begonnenen Dienste und Projekte.

f) MNA baut ergänzende Dienste auf, die den albanischen Patienten direkt zugute kommen und die durch Ausbildung albanischer Fachkräfte Arbeitsplätze schaffen bzw. erhalten, z.B.
- allgemein- und fachärztliche Praxen
- Auf- bzw. Ausbau von Dorfambulanzen
- ambulante Pflegedienste
- katastrophen- und notärztliche Dienste
- zahnärztliche Dienste und Dentallabors
- augenärztliche Dienste und Augenoptikwerkstätten
- Orthopädiewerkstätten
- Therapie-/Fördereinrichtungen für geistig und/oder körperlich behinderte Menschen

g) MNA installiert oder unterstützt in Kooperation mit den Gesundheitsbehörden in Albanien, sowie anderen nichtalbanischen Hilfswerken, der deutschen Botschaft in Tirana und den in Deutschland dafür zuständigen staatlichen Stellen Präventivprogramme, z.B.:
- Vitamin-D-Prophylaxe gegen Rachitis
- Verbesserung der Frühgeborenenversorgung auf dem Land
- Schulungsprogramme zu hygienischen Fragen
- prophylaktische und therapeutische Maßnahmen gegen Schilddrüsenerkrankungen
- Systematische Reihenuntersuchungen von Kindern aller Altersstufen

h) MNA sorgt dafür, daß in vorhandenen Gesundheitseinrichtungen das technische, therapeutische und pflegerische Niveau schrittweise angehoben wird - z.B. durch
- Bereitstellung von Medikamenten, Verbrauchsmaterial und Medizintechnik
- Aufbau, Wartung und fachliche Anleitung zum Umgang mit diesen Materialien und Gerätschaften
- Ärzteaustausch in wichtigen Fachgebieten

i) MNA unterstützt den Aufbau von Vereinen oder Arbeitskreisen in Albanien, die an der Verwirklichung der vorgenannten Zwecke und Ziele mitarbeiten.

j) MNA organisiert Mittelzuwendungen an sozial schwache Personen, Personengruppen und Einrichtungen gemeinnütziger Art.

k) MNA kann Anträge auf Förderung an kirchliche und staatliche Stellen richten.

l) Die Mitgliedschaft in medizinischen bzw. missionarischen Fachverbänden wird, soweit der Arbeit von MNA dienlich, angestrebt.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder bibelgläubige Christ werden, der die Zwecke und Ziele von MNA unterstützt.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft und Zugehörigkeit zum CiG-Freundeskreis ist wünschenswert.

(2) Juristische Personen können Mitglied des Vereins werden, wenn sie Zwecke und Ziele von MNA unterstützen und fachlich und strukturell dem medizinisch-missionarischen Dienstauftrag entsprechen (z.B. medizinische Einrichtungen, christliche Gemeinden, etc.).

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und wird zum Ende des darauffolgenden Quartals wirksam.

(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn

a) ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt;

b) das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen ein Jahr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung seine Beiträge nicht entrichtet.
Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied bekanntzugeben und ist nicht anfechtbar. Dem Mitglied ist jedoch vorher eine Gelegenheit zu geben, eine Anhörung vor dem Vorstand zu verlangen.

§ 5 Beiträge und Mittel

(1) Die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben notwendigen Mittel werden durch Beiträge, Spenden, Sachspenden und unentgeltliche persönliche Einsätze aufgebracht. Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge wird unter den üblichen Höchstsätzen liegen und durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung festgelegt.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Überschüsse aus einem Arbeitsbereich dürfen anderen Arbeitsbereichen innerhalb des Vereins zugeführt werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5) Dem Verein zweckgebunden zugewendete Spenden dürfen ausschließlich nur für den vom Spender vorgesehenen Zweck verwendet werden, es sei denn, nach Absprache mit ihm wurde eine andere Verwendung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf durch den Vorstand schriftlich einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins eserfordert, oder auf Verlangen von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen innerhalb von 8 Tagen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben

a) den Jahresbericht entgegenzunehmen,

b) die ordnungsgemäß geprüfte Jahresrechnung entgegenzunehmen,

c) den Vorstand zu wählen,

d) den Vorstand zu entlasten,

e) zwei Rechnungsprüfer aus den Kreis der Mitglieder zu wählen, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen,

f) die Mitgliedsbeiträge festzulegen

g) Änderungen der Satzung zu beschließen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig mit der Zahl der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5) Für Satzungsänderungen ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei geplanten Satzungsänderungen sollen in der Einladung der ursprüngliche Satzungstext und die vorgeschlagene Neufassung bekanntgegeben werden. Satzungsänderungen, die vor Gerichten oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt und besteht aus einer angemessenen Zahl natürlicher Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte in einfacher Mehrheit
- den ersten und zweiten Vorsitzenden,
- den Kassenwart, den Schriftführer und Beisitzer.

Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Im Außenverhältnis ist der erste und der zweite Vorsitzende in dem ihm übertragenen Sachgebiet jeweils allein zur Vertretung des Vereins befugt. (Einzelvertretungsbefugnis) Sie sind juristischer Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße Beschlußfassung des gesamten Vorstandes im Sinne § 28 Abs. 1 BGB. Im Innenverhältnis vertritt der zweite Vorsitzende, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall braucht Dritten nicht nachgewiesen zu werden.

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. In Eilfällen kann die Abstimmung durch schriftliche Umfrage erfolgen, falls kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(5) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, der bevollmächtigt wird, den Verein nach §30 BGB zu vertreten. Einzelheiten sind in einer von Vorstand zu erlassenden Geschäftsführervollmacht und Geschäftsführeranweisung zu regeln.

(6) Der Vorstand hat weiterhin die Aufgaben

a) über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden,

b) über den Ausschluß von Mitgliedern zu befinden,

c) außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen,

d) über das Stimmrecht beitrittswilliger juristischer Personen zu entscheiden,

e) bei Bedarf eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan für die Arbeitsbereiche innerhalb des Vereins zu erstellen und

f) über die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter zu entscheiden.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlußfähig, wenn mindestens dreiviertel der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung und dem Hinweis einzuladen, daß diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In beiden Fällen ist zur Annahme des Antrages eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 11 Anfallbeseitigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein "CHRISTEN IM GESUNDHEISTWESEN e.V." mit Sitz in Hamburg oder dessen Rechtsnachfolger. Falls dieser nicht mehr besteht, muß das Vermögen einem anderen Werk zugeführt werden, das diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke verwendet.

Satzung vom 19. Oktober 1996, geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 9.11.2002
(§ 1 Abs. 2).

Für die Richtigkeit

Dr. Arnulf von Auer
1. Vorsitzender

Matthias Roller
2. Vorsitzender
 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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